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ALG Dauer - Weiterbildung
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ALG Dauer - Weiterbildung
Einfluss einer geförderten Weiterbildung auf die Bezugsdauer des ALG I
Förderung der Weiterbildung
Bei Veränderungen der Entgeltstrukturen, ist u.U. auch die Bezugsgrösse der Arbeitslosenversicherung betroffen - einen Einfluss auf die Bezugsdauer hat eine Entgeltstrukturänderung nicht.
Wie verhält es sich mit einer geförderten Weiterbildung?
Im Rahmen einer durch die Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildungsmaßnahme werden die Tage der Weiterbildung im Verhältnis 2:1 auf die Bezugsdauer des ALG I angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt solange, bis ein Restanspruch in Höhe von 30 Tagen erreicht ist.
Maximaldauer geförderter Weiterbildungen
Das bedeutet, daß auch der Personenkreis einen längeren Bezugszeitraum für sich in Anspruch nehmen können, selbst wenn die Dauer des Anspruchs die Dauer der geförderten Weiterbildung übersteigt.
Daraus folgend ergibt sich auch die Tatsache, daß es im Sinne der Vorschriften keine maximale Dauer der Weiterbildung gibt, da am Ende der Weiterbildung ein Anspruchszeitraum von
a) immer entweder 30 Tage verbleibt oder
b) wenigstens der Restanspruch von 30 Tagen verbelibt, wenn vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme der Anspruch weniger als 30 Tage betrug.
Quellen:
§ 127 SGB III (Grundatz - Dauer des Anspruchs)
§ 128 Absatz 1 Nummer 8 SGB III i.V.m. § 128 Absatz 2 Satz 3 SGB III (Minderung der Anspruchsdauer)
§ 339 SGB III (Berechnung von Zeiten)
Veröffentlicht in Kategorie Sozialrecht am 17. Dezember 2011 von Christian Waldheim
