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Kinderbetreuungskosten

Neuregelung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten

Änderung der Abzugsfähigkeit von KInderbetreuungskosten

Alte Regelung

Bisher konnten Kinderbetreuungkosten für nicht schulpflichtige Kindern vollständig gelten gemacht werden - steuerfrei sind auch zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers für nicht schulpflichtige Kinder, wobei die Prüfung, ob ein Kind schulpflichtig ist,d em jeweiligen Landesgesetz unterliegt. Für schulpflichtige Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, galt bisher, dass 2/3 der Aufwendungen vollständig geltend gemacht werden können, maximal bis zu 4.000 € pro Jahr und Kind.

Neue Regelung

Kinderbetreuungskosten werden ab dem 01.01.2012 als Sonderausgaben berücksichtig. Damit ergeben sich Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die Neuregelung verzichtet auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung. Wer Kinderbetreuungskosten hat, soll diese künftig steuerlich geltend machen können - die entstandenen Aufwendungen sind aber nach wie vor durch Belege nachzuweisen, wenngleich sich der Nachweis- und Erklärungsaufwand erheblich reduzieren wird.

 

In welchem Umfang diese Änderung der steuerlichen Berücksichtigung Einfluss auf die steuerfreie Gewährung von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber hat, ist derzeit noch unklar, da die Lohnsteuerrichtlinie noch nicht aktualisiert vorliegt. Es ist aber zu erwarten, dass auch hier die notwendigen Anpassungen erfolgen werden.

Quellen:

Steuerliche Neuregelungen zum 01.01.2012 BMF

§ 9c EStG

LStRL 3.33


Veröffentlicht in Kategorie Steuerrecht am 17. Dezember 2011 von Christian Waldheim


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