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Kompensation des Arbeitslosengeldes

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Kompensation des Arbeitslosengeldes

Kompensation des Arbeitslosengeldes I im Zuge einer Optimierungsmaßnahme - rechtswidrig durch Beihilfebaustein oder nur möglich durch Versicherungslösung


Immer wieder ist in Internetforen und auf Internetseiten nachzulesen, dass im Zuge einer durchgeführten Optimierungsmaßnahme die Kompensation des Nachteils in der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch sogenannte "Deckungskonzepte" (sprich: Versicherungsprodukte) erfolgen darf und ein Ausgleich über den sogenannten "Beihilfebaustein" des Einkommenssteuergesetzes rechtswidrig ist.

 

Leider werden die dargestellten Informationen oftmals inhaltlich nicht vollständig der aktuell gültigen Gesetzgebung entnommen und somit nicht korrekt dargestellt.

 

Im Zuge unserer Recherchen zu diesem Thema haben wir uns auch, zur Klärung der Sach- und Rechtslage mit verschiedenen Steuerbehörden in Verbindung gesetzt und letztlich immer Antworten erhalten, die die getroffenen Aussagen der "..rechtswidrigen Kompensation.." widerlegen können.

 

§ 3 Absatz 11 EStG in Verbindung mit der Lohnsteuerrichtlinie R 3.11. beschreibt die Steuerfreiheit von "Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden".

 

Im Einzelnen sind Unterstützungen an Arbeitnehmer im privaten Dienst dann steuerfrei, wenn Sie dem Anlass nach gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob eine Beihilfe dem Anlass nach gerechtgertigt ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung und unterliegt z.B. der Voraussetzung, daß die Unterstützungen:

"...[3] vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrates oder sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben."

 

Hat der Betrieb weniger als fünf Arbeitnehmern, braucht diese Voraussetzung nicht erfüllt werden. Weiter heißt es in der Lohnsteuerrichtlinie R 3.11:

 

"...[4] Die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei. [5] Der 600 € übersteigende Betrag gehört nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird. [6] Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit begründet für sich keinen besonderen Notfall im Sinne dieser Vorschrift."

 

Das bedeutet, wenn der Arbeitnehmer durch drohende Arbeitslosigkeit finanziell belastet wird, wird drohende Arbeitslosigkeit - neben anderen Anlässen - eine steuerfreie Unterstützungsleistung begründen, denn die Beurteilung der Steuerfreiheit bezieht sich einzig und allein auf den 600 € übersteigenden Teil. EIne rechtswidrige Kompensation liegt demnach nicht vor.

 

Unternehmer, die eine Optimierungsmaßnahme durchgeführt haben, können womöglich diesen Aufwand für den Interessenausgleich einsparen. Diese Entscheidung bedarf aber immer einer individuellen Prüfung der jeweiligen Sachlage.

 

Quellen:

§ 3 Absatz 11 EStG


Veröffentlicht in Kategorie Steuerrecht am 02. Januar 2012 von Christian Waldheim


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