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Entgeltoptimierungen jetzt noch attraktiver

Kompensation des Arbeitslosengeldes

ENTGELTOPTIMIERUNG
Die bisherigen Modelle wurden zum 1. April 2012 neu geordnet und für Unternehmer stark verbessert. Der Sachbezug ARGUS ist nun Teil der Honorarvereinbarung, zudem kann EBS Office auch die Abwicklung der Restauirantschecks ab sofort übernehmen.


EBS Office | Unternehmensberatung


Sachbezug & Warengutschein

Sachbezug / Waren- oder Dienstleistungsbezug

 

Tankgutschein & Co.


Allgemein

Jeder Unternehmer kann seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Gutscheine für eine Ware und/oder Dienstleistung steuerfrei zur Verfügung stellen.

Die häufigste Verwendung dieses Vergütungsbausteines findet sich in der Form von Tankgutscheinen wieder, aber auch jede andere Ware oder Dienstleistung kann mit diesem Sachbezug bezogen werden.

Bisher war es so, dass es bei der Umsetzung eines Sachbezuges unabdingbar war, dass nur die Ware/Dienstleistung und die Menge der Ware und/oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Gutschein vermerkt ist, keinesfalls aber ein in Geld ausgewiesener Betrag, denn nur so lag ein Sachbezug vor mit der Freigrenze gemäß § 8 Absatz 2 Satz 9 EstG (2011: 44 €).

Rechtsprechung BFH

Der BFH hat dieser gängigen Praxis und die damit einhergehende Prüfung der Finanzbehörden widersprochen. Mit den drei Urteilen (BFH Urteile vom 11.11.2010 - AZ: VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, die tägliche Praxis für Unternehmen zu vereinfachen, so dass u.a. nun auch ein konkreter Betrag auf den Gutscheinen vermerkt sein darf. Zudem wurde den Finanzbehörden widersprochen, dass es sich bei der Bezahlung mit einer Tankkarte nicht um einen sogenannten steuerfreien "Sachlohn" handelt. Das vereinfacht zwar für viele Unternehmen die Abwicklung, nicht jedoch entfällt hierdurch der hohe administrative Aufwand beim Unternehmen.

Lösung

Die EBS Office hat mit ARGUS einen speziellen Sachbezug entwickelt, bei dem die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmer, sowie der Unternehmerwunsch einer möglichst administrationsfreien Lösung, umgesetzt wurde.


Quellen:

§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG

LStR 8.2

 

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